Abkommen zur Gründung der ZRB

ABKOMMEN VOM 04.08.2016 ÜBER DIE
BEGRÜNDUNG DER
ZWISCHENSTAATLICHEN
RESERVEBANK

 

**** ******** passport No:*********** Republic of *******, **** ******* ******** passport No:********* Republic of ********, ********* ******* ****-***** passport No:******** Republic of *******, nachfolgend als Vertragsparteien genannt, die sich an den Interessen der Staaten orientieren, die mit der Bank Kooperationsabkommen unterzeichnet haben. Um die multilateralen Industrie-, Handels- und Finanzbeziehungen zu wahren und auszubauen, ist es wichtig, die Stabilisierung des Geldumlaufs sicherzustellen, und die Notwendigkeit der Koordinierung der Aktivitäten der Bankstrukturen für die Einrichtung eines Systems multilateraler zwischenstaatlicher Siedlungen zu erkennen und die monetären und finanziellen Auswirkungen auf die Umsetzung gegenseitiger zwischenstaatlicher Verpflichtungen sowie die Auswirkungen des Zahlungsberechnungssystems zu verstärken Mechanismus zum Ausbau der direkten Verbindungen von Unternehmen, Organisationen und kommerziellen Strukturen, die Parteien haben Folgendes vereinbart:

 

Artikel 1.

 

1. Beitritt zu den Gründern der zwischenstaatlichen Reservebank, nachfolgend als Bank genannt. Die Gründer (Teilnehmer) der Bank sind Privatpersonen.

2. Die Bank sorgt für die Organisation und Durchführung von Abrechnungen zwischen zentralen (nationalen) Banken im Zusammenhang mit Handelsgeschäften und anderen Geschäften.

3. Die Bank koordiniert im Rahmen der ihr von den Vertragsparteien übertragenen Befugnisse die Geldpolitik der Vertragsparteien, um die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern.

4. Das höchste Leitungsorgan der Bank ist der Rat der Bank. **** ******** wird entsprechend diesem Beschluss zum Vorsitzenden des Rates der Bank ernannt.

5. Das operative Leitungsorgan der Bank ist der Verwaltungsrat der Bank, der vom Präsidenten der Bank – dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – geleitet wird. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats der Bank werden in der durch die Satzung der Bank festgelegten Art und Weise getroffen.

6. Über die Bank vorgenommene Abrechnungen erfolgen in allen Landeswährungen. Der Abschluss von Clearing-Abrechnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats der Bank in einer frei konvertierbaren Währung (US-Dollar oder Euro).

 

Artikel 2.

 

Die Bank ist eine juristische Person im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen des internationalen Finanz- und Bankrechts.

Der Sitz der Bank wird nach der Unterzeichnung des Abkommens mit den Regierungen der Staaten festgelegt, die an der Arbeit und dem Aufenthalt der Bank in ihrem Hoheitsgebiet interessiert sind.

Die Bank kann an internationalen Finanz- und Bankenorganisationen und Gewerkschaften teilnehmen.

Die Tätigkeit der Bank ist in diesem Vertrag und in der Satzung der Bank, die ein wesentlicher Bestandteil davon ist, sowie in den allgemein anerkannten Zahlen des internationalen Finanz- und Bankrechts geregelt.

Die Beziehungen zwischen der Bank und dem Aufenthaltsland der Bank, einschließlich ihrer Vorrechte und Immunitäten, werden durch die entsprechenden bilateralen Vereinbarungen geregelt.

 

Artikel 3.

 

Die Bank hat folgende Funktionen:

Organisation und Durchführung von multilateralen zwischenstaatlichen Zahlungen für den Handel und andere Vorgänge und deren periodische Abwicklung auf der Grundlage des multilateralen Clearings (Ausgleich gegenseitiger Anforderungen);

Organisation der Verwaltung der Ausgabe von Bargeld in Landeswährung und der Kreditvergabe durch die Zentralbanken der Länder, die entsprechende Vereinbarungen mit der zwischenstaatlichen Reservebank unterzeichnet haben. Diese Funktion wird nur unter der Bedingung wahrgenommen, dass diese Befugnisse von den gesetzgebenden Körperschaften der betroffenen Vertragsparteien an die Bank übertragen werden und eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.

Untersuchung und Analyse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und Ausarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen an die Zentralbanken, um ihre Geld- und Devisenpolitik zu koordinieren;

Koordinierung der Tätigkeiten der zentralen (nationalen) Banken der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Methodik zur Durchführung von Abrechnungs- und Zahlungstransaktionen, Organisation des Buchhaltungs- und Berichterstattungssystems für Abwicklungs- und sonstige Transaktionen, Ausarbeitung von Vorschlägen für die Zusammenlegung von Aufsichtsregelungen für Geschäftsbanken;

technische und saisonale Anrechnung zentraler (nationaler) Banken bei der Durchführung gegenseitiger multilateraler zwischenstaatlicher Zahlungen;

Durchführung anderer Vorgänge im Einklang mit den Zielen der Bank, die sich aus dieser Vereinbarung und der Satzung der Bank ergeben.

 

Artikel 4.

 

1. Das ursprünglich genehmigte Grundkapital der Bank in Höhe von fünfzig Milliarden US-Dollar wird aus den Beiträgen der Bankmitglieder in Höhe der vom Verwaltungsrat der Bank festgelegten Beträge gebildet.

2. Beiträge zum Grundkapital der Bank können in der Landeswährung sowie in frei konvertierbaren Währungen, Gebäuden, Strukturen, Ausrüstungen, sonstigen materiellen Werten und Immobilien erfolgen. Zur Beurteilung der Vermögens- und Materialwerte (mit Ausnahme des Bargeldes), die als Beitrag zum genehmigten Grundkapital der Bank geleistet werden, bezieht die Geschäftsführung der Bank, vertreten durch den Präsidenten der Bank, eine internationale Expertenorganisation ein.

3. Die Höhe des genehmigten Kapitals der Bank kann durch Beschluss des Verwaltungsrats der Bank geändert werden.

Wenn ein neues Mitglied in die Bank aufgenommen wird, erhöht sich der Betrag des genehmigten Kapitals der Bank. Höhe, Methode, Bedingungen und Verfahren für die Zahlung des Beitrags eines neuen (neu aufgenommenen) Mitglieds der Bank zum genehmigten Kapital der Bank werden vom Verwaltungsrat der Bank in Absprache mit dem beitretenden Mitglied festgelegt.

4. Die Bank kann Spezialfonds, einschließlich Reservefonds, auf Beschluss des Verwaltungsrats der Bank einrichten lassen.

 

Artikel 5.

 

1. Laufende Zahlungen zwischen Wirtschaftseinheiten der Vertragsparteien werden auf bilateraler Basis geleistet und unterliegen ihren nationalen Rechtsvorschriften.

Der Abschluss von Abrechnungen zwischen den zentralen (nationalen) Banken der Vertragsparteien erfolgt über die Bank durch Banküberweisung auf der Grundlage des multilateralen Clearing.

2. Jede zentrale (nationale) Bank eröffnet ein Korrespondenzkonto bei der Bank.

3. Die Bank führt täglich ein multilaterales Clearing durch und bestimmt die berechnete Position jeder zentralen (nationalen) Bank in den Beziehungen zu allen anderen zentralen (nationalen) Banken.

Die Häufigkeit und das Verfahren für den Abschluss von Abrechnungen basierend auf den Ergebnissen des multilateralen Clearings werden vom Verwaltungsrat der Bank festgelegt.

 

Artikel 6.

 

1. Die Grenzen der zulässigen Kredite der Bank an die zentralen (nationalen) Banken werden vom Verwaltungsrat der Bank festgelegt.

2. Zentrale (nationale) Banken zahlen ihre Schulden an die Bank zurück, indem sie bilaterale Darlehen oder eine frei konvertierbare Währung erhalten.

3. Zentrale (nationale) Banken sind verpflichtet, ihre Zahlungsbeziehungen auf bilateraler Ebene so zu regeln, dass die vom Vorstand der Bank für jede dieser Banken festgelegten Grenzen des technischen Darlehens eingehalten werden.

4. Gutschriften werden bis zur nächsten Abrechnung der Verrechnungskonten gewährt. Für die Inanspruchnahme von technischen Darlehen werden Zinsen in Höhe des vom Verwaltungsrat festgelegten Betrags erhoben.

5. Forderungen an die zentrale (nationale) Schuldnerbank, die den zulässigen Betrag eines technischen Darlehens übersteigen, müssen von ihr innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem Senden der entsprechenden Forderung von der Bank an sie zurückgezahlt werden.

6. Die Bank informiert die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über auftretende Verstöße gegen Zahlungsverpflichtungen.

7. Die Bank ist berechtigt, die Abrechnungen derjenigen zentralen (nationalen) Banken, die ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank verletzen, zu beschränken oder vollständig einzustellen.

 

Artikel 7.

 

Die Bank kann Korrespondenzkonten bei zentralen (nationalen) Banken eines Staates eröffnen, um an multilateralen Abrechnungen in Landeswährung bei zentralen (nationalen) Banken teilzunehmen, die ein Korrespondenzkonto bei der Bank haben, und zwar zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen und Verfahren.

 

Artikel 8.

 

Die Parteien einigten sich darauf, den Präsidenten der Bank – den Vorsitzenden des Verwaltungsrats – Sipatschow Wladimir, Bürger der Russischen Föderation, Pass Serie 4508 Nummer 124828, zu ernennen.

 

Artikel 9.

 

Um sicherzustellen, dass die Bank die in diesem Abkommen festgelegten Aufgaben und Funktionen erfüllt, stellt die Zentrale (Nationale) Banken der Vertragsparteien ihr die für die gemeinsame Arbeit erforderlichen Informationen zu den vom Verwaltungsrat der Bank festgelegten Bedingungen und Mengen zur Verfügung.

 

Artikel 10.

 

Andere Teilnehmer, die die Ziele und Grundsätze der Tätigkeit der Bank teilen, können dieses Abkommen beitreten.

Das Verfahren für die Aufnahme neuer Mitglieder der Bank wird durch die Satzung und Entscheidungen des Verwaltungsrats der Bank festgelegt.

 

Artikel 11.

 

Dieses Abkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden.

 

Artikel 12.

 

Jede Vertragspartei kann die Teilnahme an diesem Abkommen mit der Benachrichtigung des Verwaltungsrats der Bank mindestens vor sechs Monate ablehnen. Während dieser Zeit sollten die Beziehungen zwischen der Bank und der betroffenen Vertragspartei gemäß ihren gegenseitigen Verpflichtungen geregelt werden.

 

Artikel 13.

 

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

 

Das Abkommen wurde in einer einzigen Kopie in englischer Sprache geschlossen. Die Originalausfertigung verbleibt in der Zwischenstaatlichen Reservebank, die den Unterzeichnern dieser Vereinbarung eine beglaubigte Kopie zusendet.

 

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