Satzung der ZRB

SATZUNG DER ZWISCHENSTAATLICHEN RESERVEBANK

 

Die Zwischenstaatliche Reservebank, im weiteren „die Bank“ genannt, ist gemäß der Vereinbarung über Beteiligung an der Zwischenstaatlichen Reservebank gegründet worden.

Die vorliegende Satzung der Zwischenstaatlichen Reservebank ist untrennbarer Bestandteil der obengenannten Vereinbarung.

 

Artikel 1.

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. Die Bank ist ein internationales Finanzierungsinstitut.

2. Die Bank ist juristische Person. Sitz der Bank wird bestimmt nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit den Regierungen von Staaten, die an der Tätigkeit und Präsenz der Bank binnen ihrer landesweiten Gebieten interessiert sind.

3. Die Bank ist berechtigt, im Rahmen ihres Kompetenzbereichs internationale Abkommen selbständig abzuschliessen.

4. Die Beziehungen zwischen der Bank und dem Staaten der Bank-Unterbringung, einschliesslich Privilegien und Immunitäten der Bank, werden in der jeweiligen bilateralen Vereinbarung festgelegt.

 

Artikel 2.

 

ZIELE UND AUFGABEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN BANK

 

1. Die Bank organisiert und koordiniert zwischenstaatlichen bilateralen Zahlungsverkehr sowie führt zwischenstaatlichen multilateralen Zahlungsausgleich für die Handels- und sonstige Geschäfte zwischen den Zentralen (Nationalen) Banken und vollendet diesen in regelmäßigen Zeitabständen aufgrund des multirateralen Clearings (Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen) durch.

2. Die Bank koordiniert die Geld- und Kreditpolitik der Teilnehmerstaaten der Vereinbarung, insbesondere organisiert sie das von den Banken der Vertragschliessenden Parteien ausführendes Management von Emission der nationalen Cash-Währungen und von Kreditausgabe. Diese Handlungen kann die Bank nur im Rahmen der Bevollmächtigungen durchführen, die ihr von den jeweiligen (gesetzgebenden und/oder exekutiven) Behörden der Vertragschliessenden Parteien gewährt sind.

3. Die Bank unterstützt ein wirksames und zuverlässiges Funktionieren der Zahlungssysteme in allen Teilnehmerstaaten. Dazu koordiniert sie die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Rechnungs- und Berichtswesens, der Zahlungsbelege und zur praxisnahen Durchführung der Verrechnungen in allen Teilnehmerstaaten; die Bank unterbreitet auch Vorschläge zur Überwachung der Kommerzbanken.

4. Die Bank gewährt kurzfristige Kreditgewährung an die Zentralen (Nationalen) Banken, damit diese den Zahlungsausgleich rechtzeitig abschliessen können.

5. Die Bank erforscht und analysiert die wirtschaftlichen Situationen der Vertragschliessenden Parteien, unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen an die Zentralen (Nationalen) Banken zur Koordinierung deren Geld- und Kreditpolitik und Währungspolitik.

6. Die Zentralen (Nationalen) Banken stellen der Bank die buchhalterischen und Zahlungsbilanzen sowie andere Daten zur Verfügung, damit die Bank ihre Funktionen und Aufgaben ausüben bzw. erfüllen kann. Form und Zeitintervalle der Vorlegung der Daten werden von dem Rat der Bank festgelegt.

Die Bank fasst die erhaltenen Daten zusammen und vergibt diese Daten regelmäßig den Bank-Teilnehmern.

7. Die Bank kann nach den Beschlüssen des Bank-Rates auch andere Bankgeschäfte vornehmen, soweit diese den Zielen und Aufgaben der Bank entsprechen und sich aus der Vereinbarung über Gründung der Zwischenstaatlichen Reservebank und ihrer Satzung ergeben.

 

Artikel 3.

 

WÄHRUNG FÜR CLEARING UND ZAHLUNGSAUSGLEICH

 

1. Buchführung aller von der Bank durchführenden Operationen für Clearing und Zahlungsausgleich erfolgt in USA-Dollar.

2. Die Zentralen (Nationalen) Banken können ihre Aktiva auf der Bank verwahren.

Die freien Mittel der Bank können auf den Korrespondenzkonten sowohl bei den Zentralen Banken, als auch bei anderen korrespondierenden Banken gespeichert werden.

3. Die zwecks Kreditgewährung des Verrechnungsverkehrs bestimmten Ressourcen bilden sich aus den in der Zwischenstaatlichen Reservebank vorhandenen Bankaktiva der Zentralen (Nationalen) Banken sowie aus den ordnungsgemäßen eröffnenden Kreditlinien.

4. Die Zentralen (Nationalen) Banken sind berechtigt, ihre auf der Bank verwahrenden Aktiva auf die Konten der Zentralen (Nationalen) Banken bei den Zentralbanken der anderen Teilnehmer zu überweisen.

5. Der Rat der Bank legt Verfahren der Zinsanrechnung und die Zinshöhen für Aktiva und Passiva der Bank fest.

6. Die Zentralen (Nationalen) Banken – Teilnehmer der Bank setzen, wenn nötig, die Währungskurse ihrer Währungen gegenüber dem US-Dollar täglich fest und informieren die Bank über die Währungskurse.

Die Zentralen (Nationalen) Banken – Teilnehmer der Bank nominieren ihre an die Bank absendenden Zahlungsverpflichtungen in US-Dollars; dabei wird benutzt der erklärte Währungskurs der jeweiligen Währung gegenüber US-Dollar, festgesetzt nach der Notierung der jeweiligen ausgebenden Währung des Bank-Teilnehmers am Tage der Absendung der Zahlungsverpflichtungen.

 

Artikel 4.

 

ORGANISATION DES MULTILATERALEN CLEARINGS

 

1. Die Bank sichert in bestimmten Zeitabständen Durchführung der Clearing-Geschäfte und Vollendung der Verrechnungen nach den zwischenstaatlichen Verbindlichkeiten der Zentralen (Nationalen) Banken.

Die gesamten Informationen über den Zahlungsverkehr zwischen den Zentralen (Nationalen) Banken und der Bank werden per Telefon, Fax, Fernschreiber oder über die elektronischen Nachrichtenmittel übermittelt.

2. Die Zentrale (Nationale) Absender-Bank übermittelt der Bank die Zahlungsaufträge, die in der nationalen Währung nominiert sind; nötigenfalls nimmt die Nationalbank Umrechnung der Zahlung-Währung der Kommerzbank in die US-Dollsrs vor.

3. Die Bank berechnet täglich die reinen Verbindlichkeiten und Forderungen, die jeweils von jeder Zentralen (Nationalen) Bank einbezahlt oder erhalten werden müssen und zeigt diese Berechnungen in den jeweiligen Konten der Zentralen (Nationalen) Banken auf.

4. Die Bank informiert täglich jede Zentrale (Nationale) Bank über ihre reine Position im laufenden Glearing-Zustand sowie teilt die Nummern der Zahlungsaufträge der Nationalbank mit, die zum Clearing akzeptiert sind.

5. Die Zentrale (Nationale) Bank des Empfänger-Staaten belastet das Konto der Zentralen (Nationalen) Absender-Bank und gewährt Kredit fürs Konto der Empfänger-Kommerzbank erst nach Bestätigung der Bank über das durchgeführte Clearing-Geschäft.

6. Jede Zentrale (Nationale) Bank, die während des Clearing-Zeitraums ihre Höchstgrenze für zusätzlichen Kredit überschritten hat, muss binnen einer Kalenderwoche ab Entstehungstag der Überschreitung diese Überschreitung vollständig ausgleichen. Der Bank-Teilnehmer kann zu diesem Zweck, gemäß Punkt 7 Artikel 5 einen Sonderzugriff zu den Mitteln des Verrechnungskredits verwenden.

7. Der Rechnungsabschluss, der die Bank während des Abrechnungszeitraums bei Korrigierung der Abrechnungspositionen der Zentralen (Nationalen) Banken durchführt, befreit die Zentralen (Nationalen) Banken von den zwischen diesen Banken gebildeten Brottoforderungen und ersetzt diese durch die Nettoforderungen bzw. die Forderungen zugunsten der Nettoforderungen.

Die Zentralen (Nationalen) Banken tragen ausschliesslich für die abschliessenden Nettoforderungen Verantwortung; ebenso haben diese Banken das Recht ausschliesslich auf die abschliessenden Nettoforderungen zugunsten dieser Banken.

8. Jede Zentrale (Nationale) Bank ist verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zur beschleunigten Überweisung der zwischenstaatlichen Zahlungen binnen des Landesgebiets ihres Staaten zu treffen und die Ein- und Ausgangszahlungen ohne Verzögerung und im hohen Tempo zu bearbeiten. Die Bank überwacht, ob die Zahlungsüberweisungen zwischen den Zentralen (Nationalen) Banken rechtzeitig durchgeführt werden, und schlägt die Massnahmen zur beschleunigten Überweisung vor.

 

Artikel 5.

 

ZAHLUNGSAUSGLEICH FÜR MULTIRATERALE FORDERUNGEN

 

1. Der nach den Clearing-Ergebnissen vornehmende Zahlungsausgleich zwischen den Zentralen (Nationalen) Banken wird in bestimmten Zeitabschnitten aus den Konten der genannten Banken bei der Bank durchgeführt.

2. Ursprünglicher Verrechnungszeitraum beträgt fünfzehn Kalendertage. Der Rat der Bank kann die Dauer des Verrechnungszeitraums unter Beachtung der gesammelten Arbeitserfahrung der Bank abändern.

3. Zum Datum des Abschlusses der Clearing-Verrechnungen nimmt die Bank Berichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Zentralen (Nationalen) Banken vor. Die abschliessenden

reinen Forderungen zugunsten dieser Banken werden in erster Linie zum Begleichung der vorhandenen Verrechnungsdarlehen verwendet. Der Restbetrag der abschliessenden reinen Forderungen wird als Bankguthaben aufs Verrechnungskonto der Zentralbank (Nationalbank) hintergelegt. Die Zentralen (Nationalen) Banken, welche die abschliessenden reinen Forderungen haben, müssen vor dem Verrechnungsdatum Massnahmen zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Bank treffen, insbesondere durch Verwendung ihrer bei der Bank hintergelgten Guthaben sowie durch Entnahme bzw. Einkauf der nationalen Währungen bei den anderen Teilnehmer der Bank.

4. Die Verrechnungen werden erst nach vollständiger Begleichung der Verbindlichkeiten der Bank-Teilnehmer gegenüber der Bank durchgeführt.

Die Zentralen (Nationalen) Banken – Teilnehmer der Bank sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank innerhalb von drei Tagen ab Eingang der Meldung der Bank über Entstehung dieser Verbindlichkeiten zu begleichen.

Führt ein Teilnehmer der Bank den Zahlungsausgleich nicht durch (ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht begleicht), so hört die Bank auf, die Zahlungsaufträge der Bank-Teilnehmer zu akzeptieren und informiert darüber alle Bank-Teilnehmer. Wird der Bank-Teilnehmer nach Ablauf der darauffolgenden zwei Verrechnungszeiträume ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen, so können gegen ihn Sanktionen, darunter bis zur Ausscheidung aus den Teilnehmer der Bank, verhängt werden.

5. Zwecks Gewährung der Verrechnungskredite an die Zentralen (Nationalen) Banken werden die vier nach Geldmenge gleichen Kreditlinien benutzt. Für die ersten zwei Kreditlinien in Höhe bis 50 Prozent des Kreditlimits für den Staat-Teilnehmer der Bank (Beschreibung des Kreditlimits s. Punkt 8 dieses Artikels) wird vom Rat der Bank ein Grund-Zinssatz festgesetzt. Für die zwei zusätzlichen Kreditlinien wird ein höherer Zinssatz festgesetzt, wobei der Zinssatz für die zweite zusätzliche Kreditlinie ist höher als für die erste zusätzliche Kreditlinie.

6. Zugriff der Zentralen (Nationalen) Bank an die Mittel des Verrechnungskredits der Bank ist beschränkt durch das Kreditlimit des Staaten und das Limit des zusätzlichen Kredits.

Kreditlimit des Staaten stellt maximales Kreditvolumen dar, das die Bank der Zentralen (Nationalen) Banken gewähren darf. Das Kreditvolumen wird vom Rat der Bank festgesetzt; es darf nicht ein durchschnittliches Monatsvolumen der Geldeingänge zugunsten dieses Staaten überschreiten.

Limit des zusätzlichen Kredits ist dem maximalen Volumen des zusätzlichen Kredits gleich, welches jede Zentrale (Nationale) Bank in der Zeit zwischen den zwei Verrechnungszeiträumen bekommen darf. Limit des zusätzlichen Kredits beträgt ein Achtel vom Kreditlimit des Staaten.

Übersteigt die vorhandenen Verrechnungsdarlehen, die der Nationalen (Zentralen) Bank gewährt sind, 87 Prozent des Kreditlimits des Staaten, so wird das Limit der vierten Kreditlinie als Differenz zwischen der Höchstgrenze des Staaten-Kreditlimits und dem Gesamtvolumen der vorhandenen Verrechnungsdarlehen berechnet.

7. Zur Bezahlung von Grossgeschäften binnen des Clearing-Zeitraums (der Rat der Bank entscheidet über eventuelle Einreihung eines Geschäftes in die Grossgeschäfte-Klasse) kann ein Sonderzugriff an die Mittel des Verrechnungskredits benutzt werden. Der Sonderzugriff an die Mittel beschränkt sich auf 50 Prozent des zusätzlichen Kredits, vorausgesetzt, dass das Gesamtvolumen des Verrechnungskredits nicht das Kreditlimit des Staaten übersteigt und dass für die Bank-Teilnehmer, bei welchen die ihnen gemäß dem Sonderzugriff gewährten Darlehen bereits nicht vorhanden sind, eine Beschränkung auf Gewährung des Verrechnungskredits

besteht. Die Rückflussdauer für die nach dem Sonderzugriff gewährten Darlehen beziffert sich auf einen Verrechnungszeitraum.

8. Der Rat der Bank setzt fest eine Höchstgrenze des Kreditvolumens, das die Bank jeder Zentralen (Nationalen) Bank gewähren darf. Das Kreditvolumen darf in der Regel ein durchschnittliches Monatsvolumen der Geldeingänge zugunsten der jeweiligen Zentralen (Nationalen) Bank nicht übersteigen.

 

Artikel 6.

 

KAPITAL UND MITTEL DER BANK

 

1. Gegenwert des ursrünglich erklärten Stammkapitals der Bank beziffert sich auf Fünfzig Milliarden US-Dollar. Das Stammkapital bildet sich aus den Beiträgen der Gründer und Teilnehmer der Bank; Höhe der Beiträge wird vom Rat der Bank festgelegt.

2. Beiträge ins Stammkapital der Zwischenstaatlichen Reservebank können geleistet werden in jeder Nationalwährung sowie in frei konvertierbarer Währung, als Gebäude, Bauten, Produktionsanlagen und weitere materiellen Werte.

3. Der Rat der Bank kann über Abänderung der Höhe des Stammkapitals entscheiden.

Bei Aufnahme eines neuen Teilnehmers in die Bank-Teilnehmer wird der Stammkapitalbetrag der Bank um die Höhe des Beitragsgeldes des neuen Teilnehmers zugenommen. Der Rat der Bank legt unter Vereinbarung mit dem aufehmenden Bank-Teilnehmer Betrag, Verfahren, Fristen und Einzahlung-Verfahren des Beitraggeldes ins Stammkapital der Bank fest.

4. Die Bank kann Reservefonds und andere Fonds aus dem Gewinn bilden. Der Rat der Bank legt Volumen, Ziele und Verfahrensordnung zur Bildung und Ausgabe der Mittel der Fonds fest.

5. Die laufenden Kosten der Bank werden aus den Aktivzinsen und den von den Zentralen (Nationalen) Banken einzahlenden Komissionsvergütungen für die diesen Banken erbrachten Dienstleistungen gedeckt.

Der Rat der Bank bestätigt Tarifsätze für Dienstleistungen, Zinssätze und Kostenvoranschlag der Bank.

6. Die Bank kann Kreditressourcen beschaffen und diese im Interesse der Bank-Teilnehmer anlegen.

 

Artikel 7.

 

VERWALTUNGSSTRUKTUR DER BANK

 

1. Das höchste Verwaltungsorgan der Bank ist Rat der Bank, in dem ein bevollmächtigter Vertreter jeder Vertragsschliessenden Partei vertreten ist. Jeder Bank-Teilnehmer verfügt, unabhängig von der Höhe dessen Beitraggeldes, über eine Stimme auf der Sitzung des Rates der Bank. Die Teilnehmer der Bank informieren offiziell alle Vertragsschliessenden Parteien über Ernennung ihres bevollmächtigten Vertreters und zwei dessen Stellvertreter in den Rat der Bank. Die Stellvertreter sind berechtigt, die Verpflichtungen des Vertreters während seiner Abwesenheit zu übernehmen.

2. Sitzungen des Bank-Rates werden mindestens ein Mal pro Jahr in der Stadt abgehalten, in welcher ein Büro der Bank liegt. Sondersitzugen des Rates der Bank können einberufen werden sowohl nach Antrag des Präsidenten der Bank, soweit er die Einberufung für zweckmäßig hält,

als auch nach den schriftlichen Anträgen jeder zwei Bank-Teilnehmer. Der Rat der Bank trifft seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit in Höhe von fünfundsiebzig Prozent der gesamten Stimmenzahl.

3. Der Rat der Bank hat folgende Bevollmächtigungen:

· Entscheidungstreffen über Aufnahme der neuen Teilnehmer der Bank;

· Entscheidungstreffen über Zunahme des Stammkapitals der Bank;

· Entgegennahme und Bestätigung ein Mal pro fünf Jahre des Berichtes des Präsidenten der Bank;

· Bestätigung des Haushaltsplans der Bank nach Antrag des Bank-Präsidenten und Entgegennahme des Berichtes vom Haushaltsplanergebnis; Bestätigung der Höchstgrenzen der Verrechnungskredite, die den Zentralen (Nationalen) Banken gewährt werden, der Zins- und Tarifsätze für Dienstleistungen der Bank, der internen Richtlinien zur Tätigkeit der Bank; Entscheidungen über Auferlegung der Sanktionen und Strafen sowie über Massnahmen gegen die Bank-Teilnehmer, die nicht die Regelungen und Hauptbestimmungen der Vereinbarung, der Satzung und der jeweiligen auf die Bank bezogenen Protokolle beachten.

4. Zwecks Führung der Sitzungen des Bank-Rates wird jährlich ein Vorsitzender des Rates der Bank aus den Rat-Mitgliedern ausgewählt. Keines der Mitglieder darf die Vepflichtungen des Vorsitzenden mehr als fünf Jahre nacheinander übernehmen; das Mitglied des Bank-Rates kann jedoch nach der Pause von einem Jahr zum Vorsitzenden wiedergewählt werden. Wird die Stelle des Vorsitzenden unbesetzt, so wird an der nächsten Sitzung eine neuer Vorsitzender ausgewählt.

5. Der Rat der Bank kann den Präsidenten der Bank mit der Stimmenmehrheit von mindestens 75 (fünfundsiebzig) Prozent ernennen bzw. abberufen. Der Präsident ist für operative Leitung der Bank und Bereitstellung der Unterlagen für ihre Prüfung auf den Situngen des Rates verantwortlich.

Der Präsident der Bank ist für die laufenden Arbeitsergebnisse der Bank dem Bank-Rat gegenüber direkt verantwortlich. Der Präsident legt den Stellenplan und Dienstpflichten der Mitarbeiter der Zwischenstaatlichen Reservebank fest, nimmt die Angestellte in Dienst und entlässt die Angestellten.

6. Der Präsident der Bank kann je nach Erfordernis Richtlinien und Regeln festlegen, die bei der Bank in Bezug auf alle diejenigen Fragen zu beachten sind, die nicht in der Vereinbarung über Gründung der Zwischenstaatlichen Reservebank, nicht in der vorliegenden Satzung oder nicht in den jeweiligen Protokollen berücksichtigt sind.

7. Der Präsident der Bank kann Sachverständige zwecks Erfüllung der einzelnen Arbeiten heranziehen.

8. Der Rat der Bank setzt das Gehalt und die weiteren Formen der Vergütungen für den Präsidenten der Bank fest.

 

Artikel 8.

 

SONSTIGES

 

1. Haftung der Bank. Die Bank haftet für den bilateralen Zahlungsausgleich zwischen den Zentralen (Nationalen) Banken nicht.

2. Ausscheidung. Keiner Teilnehmer der Bank darf aus ihr ausgeschieden werden, soweit er nicht die Artikel der Vereinbarung und nicht die der Satzung der Bank verletzt hat. Sind aber solche

Artikel verletzt worden, so kann der Bank-Teilnehmer auf Empfehlung des Präsidenten der Bank aus der Bank mit qualifitierter Mehrheit von mindestens 75 Prozent der Stimmen des Bank-Rats ausgeschieden werden.

3. Austritt. Jeder Teilnehmer der Bank kann aus der Bank mit Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten austreten. Binnen der genannten Zeitraums müssen die gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Bank und der jeweiligen Vertragschliessenden Partei beigelegt werden.

4. Beachtung der Vereinbarung. Der Rat der Bank, der Präsident der Bank und ihre sämtlichen Mitarbeiter müssen die Vereinbarung, die vorliegende Satzung beachten sowie die vom Bank-Rat getroffenen Entscheidungen ausführen.

5. Auf die Teilnehmer der Bank, die gegen die Richtlinien und Hauptrichtungen der Tätigkeit verstossen, welche in der Gründung-Vereinbarung der Zwischenstaatlichen Reservebank, der vorliegenden Satzung, den Beschüssen.des Rates der Bank festgelegt sind, werden Strafsanktionen auferlegt, die vom Rat der Bank festgesetzt werden. Bei wiederholten Verstössen müssen die Bank-Teilnehmer ihre schriftlichen Erläuterungen dem Rat der Bank vorlegen.

6. Wirtschaftsprüfung der Bank. Die Bank unterliegt jährlicher Wirtschaftsprüfung, die nach den internationalen Standarden durchzuführen ist.

7. Streitverfahren. Die Ansprüche an die Bank können innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

Über die Streitigkeiten der Bank mit den Bank-Teilnehmern wird beim Schiedsgericht verhandelt.

8. Die Vertragschliessenden Parteien werden Privilegien und Immunitäten nachträglich festgesetzt werden.

9. Das Geschäftsjahr der Zwischenstaatlichen Reservebank beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

10. Die Jahresbilanz der Bank wird vom Rat der Bank bestätigt und im vom Bank-Rat festgelegten Verfahren veröffentlicht.

11. Gewinnverteilung. Der Gewinn der Bank wird nach Bestätigung des Jahresberichts gemäß der Entscheidung des Bank-Rates verteilt, er kann zur Auffüllung des Reservekapitals und andere Zwecke verwendet werden.

12. Auflösung der Bank. Die Bank kann nach einstimmiger Entscheidung der Teilnehmer der Bank aufgelöst werden.

13. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung benötigen Schriftform und sind von der Generalversammlung aller Teilnehmer der Bank zu bestätigen, wobei die Entscheidung mit Mehrheit von mindestens 75 Prozent von der gesamten Stimmenzahl der Bank-Teilnehmer gefasst werden muss.

 

Vom Rat der Bank bestätigt