Ziele und Aufgaben einer zwischenstaatlichen Bank

  • Die Bank organisiert und koordiniert zwischenstaatlichen bilateralen Zahlungsverkehr sowie führt zwischenstaatlichen multilateralen Zahlungsausgleich für die Handels- und sonstige Geschäfte zwischen den Zentralen (Nationalen) Banken und vollendet diesen in regelmäßigen Zeitabständen aufgrund des multirateralen Clearings (Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen) durch;
  • Die Bank koordiniert die Geld- und Kreditpolitik der Teilnehmerstaaten der Vereinbarung, insbesondere organisiert sie das von den Banken der Vertragschliessenden Parteien ausführendes Management von Emission der nationalen Cash-Währungen und von Kreditausgabe. Diese Handlungen kann die Bank nur im Rahmen der Bevollmächtigungen durchführen, die ihr von den jeweiligen (gesetzgebenden und/oder exekutiven) Behörden der Vertragschliessenden Parteien gewährt sind;
  • Die Bank unterstützt ein wirksames und zuverlässiges Funktionieren der Zahlungssysteme in allen Teilnehmerstaaten. Dazu koordiniert sie die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Rechnungs- und Berichtswesens, der Zahlungsbelege und zur praxisnahen Durchführung der Verrechnungen in allen Teilnehmerstaaten; die Bank unterbreitet auch Vorschläge zur Überwachung der Kommerzbanken;
  • Die Bank gewährt kurzfristige Kreditgewährung an die Zentralen (Nationalen) Banken, damit diese den Zahlungsausgleich rechtzeitig abschliessen können;
  • Die Bank erforscht und analysiert die wirtschaftlichen Situationen der Vertragschliessenden Parteien, unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen an die Zentralen (Nationalen) Banken zur Koordinierung deren Geld- und Kreditpolitik und Währungspolitik;
  • Die Zentralen (Nationalen) Banken stellen der Bank die buchhalterischen und Zahlungsbilanzen sowie andere Daten  zur Verfügung, damit die Bank ihre Funktionen und Aufgaben ausüben bzw. erfüllen kann. Form und Zeitintervalle der Vorlegung der Daten werden von dem Rat der Bank festgelegt. Die Bank fasst die erhaltenen Daten zusammen und vergibt diese Daten regelmäßig den Bank-Teilnehmern;
  • Die Bank kann nach den Beschlüssen des Bank-Rates auch andere Bankgeschäfte vornehmen, soweit diese den Zielen und Aufgaben der Bank entsprechen und sich aus der Vereinbarung über Gründung der Zwischenstaatlichen Reservebank und ihrer Satzung ergeben.