Bankmanagement

1. Das höchste Verwaltungsorgan der Bank ist Rat der Bank, in dem ein bevollmächtigter Vertreter jeder Vertragsschliessenden Partei vertreten ist. Jeder Bank-Teilnehmer verfügt, unabhängig von der Höhe dessen Beitraggeldes, über eine Stimme auf der Sitzung des Rates der Bank. Die Teilnehmer der Bank informieren offiziell alle Vertragsschliessenden Parteien über Ernennung ihres bevollmächtigten Vertreters und zwei dessen Stellvertreter in den Rat der Bank. Die Stellvertreter sind berechtigt, die Verpflichtungen des Vertreters während seiner Abwesenheit zu übernehmen.

2. Sitzungen des Bank-Rates werden mindestens ein Mal pro Jahr in der Stadt abgehalten, in welcher ein Büro der Bank liegt. Sondersitzugen des Rates der Bank können einberufen werden sowohl nach Antrag des Präsidenten der Bank, soweit er die Einberufung für zweckmäßig hält, als auch nach den schriftlichen Anträgen jeder zwei Bank-Teilnehmer. Der Rat der Bank trifft seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit in Höhe von fünfundsiebzig Prozent der gesamten Stimmenzahl.

3. Der Rat der Bank hat folgende Bevollmächtigungen:

  • Entscheidungstreffen über Aufnahme der neuen Teilnehmer der Bank;
  • Entscheidungstreffen über Zunahme des Stammkapitals der Bank;
  • Entgegennahme und Bestätigung ein Mal pro fünf Jahre des Berichtes des Präsidenten der Bank;
  • Bestätigung des Haushaltsplans der Bank nach Antrag des Bank-Präsidenten und Entgegennahme des Berichtes vom Haushaltsplanergebnis; Bestätigung der Höchstgrenzen der Verrechnungskredite, die den Zentralen (Nationalen) Banken gewährt werden, der Zins- und Tarifsätze für Dienstleistungen der Bank, der internen Richtlinien zur Tätigkeit der Bank; Entscheidungen über Auferlegung der Sanktionen und Strafen sowie über Massnahmen gegen die Bank-Teilnehmer, die nicht die Regelungen und Hauptbestimmungen der Vereinbarung, der Satzung und der jeweiligen auf die Bank bezogenen Protokolle beachten.

4. Zwecks Führung der Sitzungen des Bank-Rates wird jährlich ein Vorsitzender des Rates der Bank aus den Rat-Mitgliedern ausgewählt. Keines der Mitglieder darf die Vepflichtungen des Vorsitzenden mehr als fünf Jahre nacheinander übernehmen; das Mitglied des Bank-Rates kann jedoch nach der Pause von einem Jahr zum Vorsitzenden wiedergewählt werden. Wird die Stelle des Vorsitzenden unbesetzt, so wird an der nächsten Sitzung eine neuer Vorsitzender ausgewählt.

5. Der Rat der Bank kann den Präsidenten der Bank mit der Stimmenmehrheit von mindestens 75 (fünfundsiebzig) Prozent ernennen bzw. abberufen. Der Präsident ist für operative Leitung der Bank und Bereitstellung der Unterlagen für ihre Prüfung auf den Situngen des Rates verantwortlich. Der Präsident der Bank ist für die laufenden Arbeitsergebnisse der Bank dem Bank-Rat gegenüber direkt verantwortlich. Der Präsident legt den Stellenplan und Dienstpflichten der Mitarbeiter der Zwischenstaatlichen Reservebank fest, nimmt die Angestellte in Dienst und entlässt die Angestellten.

6. Der Präsident der Bank kann je nach Erfordernis Richtlinien und Regeln festlegen, die bei der Bank in Bezug auf alle diejenigen Fragen zu beachten sind, die nicht in der Vereinbarung über Gründung der Zwischenstaatlichen Reservebank, nicht in der vorliegenden Satzung oder nicht in den jeweiligen Protokollen berücksichtigt sind.

7. Der Präsident der Bank kann Sachverständige zwecks Erfüllung der einzelnen Arbeiten heranziehen.